ERGOTHERAPEUTISCHE PRAXIS

FÜR ENTWICKLUNGSFÖRDERUNG

Was ist Schulbegleitung?
Schulbegleitung, Schulassistenz, Integrationskraft, Inklusionskraft oder I-Helfer?

Es gibt viele Synonyme für die Tätigkeit eines Schulbegleiters. Kinder mit besonderem Förderbedarf in Bezug auf Integrationshilfe sind in der Regel körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von Behinderung bedroht, d.h. dass der Eintritt einer Behinderung nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Was macht ein Schulbegleiter?

Ein I-Helfer ist eine Person, die während eines Teiles oder auch der gesamten Schulzeit (einschließlich des Schulweges) den Schüler begleitet, um Defizite zu kompensieren und Hilfestellung zu leisten. Er begleitet Kinder und Jugendliche, die auf Grund ihrer Besonderheit eine Begleitung während des Schulbesuchs benötigen, sowohl an Regelschulen als auch an Förderschulen. Dazu können selbstverständlich auch hochqualifizierte Fachkräfte mit spezieller Ausbildung eingesetzt werden. Individuell für jedes Kind wird ein fachlich geeigneter Mitarbeiter ausgewählt.

Die Hilfe hierzu umfasst Maßnahmen der Schulbildung zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, um diesen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. Darüber hinaus zielt die Unterstützung des Schulbegleiters darauf ab, die Selbstständigkeit des Kindes zu fördern und möglichst zu erreichen.

Wann wird eine Integrationshilfe benötigt?

Kinder mit besonderem Förderbedarf in Bezug auf lntegrationshilfe sind Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, d.h. das der Eintritt einer Behinderung nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Das zuständige Schulamt muss den Schulbesuch an der gewünschten Schule genehmigen, denn es gilt der Grundsatz, dass das Schulamt (möglichst im Einvernehmen mit den Eltern) die Schule bestimmt, in der das Kind die beste Förderung erfährt.

Die hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 1986 (BVerwG % S 72.84) so entschieden und mit dem Urteil vom 02.09.1993 (BVerwG) bestätigt.

Wie kann ich Integrationshilfe bekommen?

Hat die zuständige Behörde die lntegrationshilfe genehmigt, wird von den Eltern beim zuständigen Sozialamt – Abteilung Eingliederungshilfe – ein Antrag auf die Übernahme der Kosten der lntegrationshilfe gestellt.

Die rechtliche Grundlage hierfür sind die §§ 39 und 40 des Bundessozialhilfegesetz (BSGH). Darin heißt es, dass Maßnahmen der Eingliederungshilfe „  … Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht“ sind.

Die Hilfe hierzu umfasst Maßnahmen der Schulbildung zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.

Unterstützende Tätigkeiten können z.B. sein:

Begleitung und Orientierungshilfen auf dem Schulweg, Schulgelände, Schulhaus und Klassenzimmer. Unterstützung und Beaufsichtigung während der Unterrichtszeiten, Umkleidehilfen beim Sportunterricht, Hilfestellung bei Toilettengängen, Unterstützung bei der Verwendung von Arbeitsmaterialien, Hilfestellung bei der Einnahme von Pausenmahlzeiten, Hilfe zur Abwehr von Gefahrenmomenten, Begleitung bei Schulfahrten und Klassenausflügen. Dies sind nur einige Beispiele, die beliebig zu ergänzen sind. Entscheidend ist die Besonderheit der Behinderung im Einzelfall.

Im Bereich der Schulbegleitung und Integrationshilfe arbeiten wir erfolgreich mit den Sozial- und Jugendämtern der Kreise Soest und Unna sowie der Stadt Hamm zusammen.